Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Neben den bereits beschlossenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise werden wir mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ zusätzliche Erleichterungen auf den Weg bringen.
Endlich kommt die Erleichterung bei der Verlustberücksichtigung für die Jahre 2020 und 2021. Hierdurch sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihre in 2019 erzielten Gewinne steuerlich mit Verlusten aus 2020 und 2021 direkt zu verrechnen. Konkret wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert, sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
Um Investitionsanreize zu schaffen, wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft und hergestellt werden, die Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent ermöglicht. Alleinerziehende werden durch die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entlastet: der Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 Euro wird für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt jeweils 4.008 Euro angehoben. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Zudem haben wir die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung ausgeweitet: Die Begrenzung der Bemessungsgrundlage im Forschungszulagengesetz für förderfähige Aufwendungen wird von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. erhöht. Damit wird die maximale Höhe der Forschungszulage pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt.
Von der vorgesehenen befristen Umsatzsteuersenkung profitieren insbesondere diejenigen mit niedrigen Einkommen, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Konsum verwenden. Um frühzeitig Rechtssicherheit beim praktischen Umgang mit dieser Maßnahme zu gewährleisten, sind wir mit dem Bundesfinanzministerium im Gespräch, zeitgleich ein Anwendungsschreiben zu erlassen.
Eine weitere gute Maßnahme stellt die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer dar: Die Verschiebung des Fälligkeitstermins um rund 6 Wochen führt zu einem Liquiditätseffekt, von dem alle einführenden Unternehmen profitieren.
Die Unionsfraktion im Deutschen Bundestag wird sicherstellen, dass die durch die Reduzierung der Umsatzsteuersätze verursachten Einnahmeausfälle der Kommunen in Höhe von 259 Mio. Euro ausgeglichen werden.